Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für jede von uns auszuführende Lieferung und Leistung sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Mündliche Abreden aller Art bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Davon abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, wenn sie von uns nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung angenommen sind.
2. Angebot, Auftragsbestätigung und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Maßgebend für den Auftrag ist unsere Auftragsbestätigung. Für zusätzlich in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen erkennt der Besteller die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen und Sonderkosten an. Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sind kostenpflichtig.
3. Schutzrechte
Planungen, Entwürfe, Zeichnungen sowie Modelle bleiben bis zur Zahlung mit allen Rechten unser Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen bis zum Auftragsabschluss nur von uns vorgenommen werden. Fließen bei der Erstellung des Gewerks schutzfähige Entwicklungen in den Leistungsprozess ein, verbleiben diese Rechte bei dem Erfinder. Dies gilt auch für schon vom Auftragnehmer geschützte Teile des Gewerks. Die Nutzung solcher Teile durch den Auftraggeber ist dadurch nicht eingeschränkt. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen zu signieren. Wir sind nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die uns vom Besteller zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen Schutzrechte Dritter genießen. Der Besteller verpflichtet sich, uns von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die uns aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, ausreichend auf unser Verlangen durch Vorschusszahlung, aufzukommen.
Die Maße unserer Entwürfe beruhen auf den von der jeweiligen Ausstellungsleitung dem Aussteller bereitgestellten Unterlagen. Die dabei gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Maße werden auch von uns in Anspruch genommen, es sei denn, es wird uns vom Aussteller die Möglichkeit der Maßentnahme an Ort und Stelle durch entsprechende Beauftragung und Vergütung eingeräumt.
4. Lieferung Lieferfrist
Unsere Lieferungen erfolgen ab Erfüllungsort. Als Liefertermin gilt der in unserer Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer der Behinderung von der Vertragserfüllung, es sei denn wir befinden uns bereits in Verzug mit der Leistung. Als höhere Gewalt gelten Fälle wie Streik, Unwetterkatastrophen etc. In Fällen höherer Gewalt ist der Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches berechtigt. In Fällen von uns zu vertretender Lieferungsverzögerung steht dem Besteller das Recht zu Schadensersatzforderungen nach gesetzlichen Vorgaben zu stellen. Werden im Falle von uns nicht zu vertretender Lieferungshindernisse Mehraufwendungen und Überstunden zur Sicherung des rechtzeitigen Fertigstellens bzw. der Lieferung gemacht, sind diese vom Besteller zu tragen. Mehraufwendungen an Lieferung und Leistungen, die zur Behebung der Folgen von unrichtigen Maßangaben der Veranstalter, von uns unverschuldeten Transportverzögerungen, Aufbereitung der Beschaffenheit ungenügender Bodenflächen, nicht termin- oder fachgerechte Ausführung von Vorleistungen Dritter, auf die wir keinen Einfluss haben, u. a. notwendig sind, müssen vom Aussteller getragen werden. In Absprache / Zustimmungspflicht mit dem Besteller sind wir berechtigt, für Rechnung des Bestellers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Gewährleistung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- oder Abbau erforderlich sind. Teile des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin und frei unserem Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferungen solcher Teile erfolgen unfrei ab unserem Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.
5. Serviceleistungen
Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, werden gesondert berechnet. Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben bleiben ausgeschlossen, sofern uns nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Unterlieferanten nachgewiesen werden kann. Für vorverauslagte Beträge sind wir berechtigt, eine Vorlageprovision von 5% der Rechnungssumme zu berechnen.
6. Gewährleistung
Mängelrügen müssen bei Lieferungen und Leistungen für die Messe- und Ausstellungsgestaltung unverzüglich, bei sonstigen Lieferungen innerhalb einer Woche nach deren Empfang, schriftlich geltend gemacht werden, soweit sie offensichtlich sind. Im Falle deren Berechtigung leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Minderung oder Ersatzlieferung / Schadensersatz. Deren Beseitigung durch Dritte ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, auch Vertragsstrafen, sind ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung oder Leistung können nicht zu deren ganzer Beanstandung führen. Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Beschaffenheit des Materials im Umfange der in der VOB niedergelegten Zulässigkeit berechtigen nicht zur Reklamation. Für den Bereich Ausbau und Möbel übernehmen wir eine Gewähr von 12 Monaten.
7. Verpackung und Transport
Die Verpackung wird zum üblichen Preis berechnet. Bei Gestaltung von Bahnbehältern geht die bahnamtliche Behältermiete zu Lasten des Bestellers. Werden Versandweg und Versandart vom Besteller nicht vorgeschrieben, so wird der Versand nach den günstigsten Erwägungen nach unserem Ermessen vorgenommen.
8. Haftung und Versicherung
Wir haften nicht für Gut des Ausstellers, wenn dessen Verwahrung nicht schriftlich vereinbart oder von uns bestätigt wurde. Der Aussteller haftet für alle ihm leih- oder mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust des Neubeschaffungswertes. Es ist Sache des Ausstellers, seinen Stand während der Auf- und Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltungen gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zu versichern, wenn wir nicht ausdrücklich damit beauftragt sind. Er ist verpflichtet, bei Montagen außerhalb seines Betriebssitzes unser Werkzeug und Montagezubehör in diesen Versicherungsschutz mit einzubeziehen. Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert. Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nicht anders vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert. Wenn uns übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen, wie Originale, Modelle, Zeichnungen, Negative etc. einen besonderen Wert darstellen und deswegen gegen irgendeine Gefahr versichert werden sollen, so hat der Besteller diese Versicherung zu veranlassen.
9. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten ab Werk und verstehen sich ausschließlich Transportkosten und Zoll. Unsere Rechnungen sind mit der Standübergabe, Warenlieferung oder abgeschlossener Dienstleistung fällig. Bei langfristigen Aufträgen oder bei einem höheren Auftragswert sind wir berechtigt, Zwischenrechnung auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber, Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und unter der Voraussetzung, dass sie diskontfähig sind, zahlungshalber angenommen. Wechselgutschrift erfolgt stets abzüglich Zinsen und Diskontspesen. Wir behalten uns vor, in besonderen Fällen Voraus- oder Sofortzahlung zu verlangen, selbst wenn vorher ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungstermins werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte nach §§ 286 BGB Verzugszinsen berechnet. Zum Inkasso sind nur mit unserer Vollmacht versehene Personen berechtigt.
10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten sowie an den etwa aus der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse entstandenen neuen Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse sofort mitzuteilen. Forderungen aus der Weiterveräußerung von vorbehaltsbelasteten Lieferungen und Leistungen müssen uns zur Sicherung unserer Forderungen abgetreten werden.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Sitz unserer Firma als vereinbart. Bei Streitigkeiten mit ausländischen Bestellern gilt die ausschließliche Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als vereinbart.